Anschlagmittel prüfen: Ketten, Seile und Hebebänder – Fristen und Ablegereife
Anschlagketten, Drahtseile, Hebebänder und Rundschlingen sind das Bindeglied zwischen Kran und Last – und sie gehören zu den am häufigsten vergessenen Prüfpflichten im Betrieb. Während der Kran seine jährliche UVV-Prüfung bekommt, hängen die Ketten oft jahrelang ungeprüft am Haken. Die DGUV Regel 100-500 (Kapitel 2.8) verlangt regelmäßige Prüfungen durch eine befähigte Person – und jeder Anschläger muss vor der Benutzung eine Sichtkontrolle machen.
Üblicher Prüfrhythmus auf einen Blick
Richtwert: alle 12 Monate · Regelwerk: DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8
Anschlagketten zusätzlich etwa alle 3 Jahre auf Rissfreiheit prüfen lassen.
Unverbindlicher Richtwert. Verbindlich sind die Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.
Wer darf prüfen?
Die wiederkehrende Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen über Anschlagmittel – das kann ein geschulter Mitarbeiter sein oder der Wartungsdienst des Kranherstellers. Die tägliche Sichtkontrolle vor dem Einsatz macht der Anschläger selbst: auffällige Schäden bedeuten sofortiges Aussondern.
Wie oft muss geprüft werden?
Richtwert: mindestens einmal jährlich durch die befähigte Person. Anschlagketten sollen zusätzlich etwa alle drei Jahre einer Sonderprüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. Bei intensivem Einsatz, aggressiver Umgebung oder nach außergewöhnlicher Belastung (z. B. Überlast, Sturz der Last) ist sofort und außerplanmäßig zu prüfen. Wie immer gilt: Ihre Gefährdungsbeurteilung legt die verbindliche Frist fest.
Dokumentation: Ohne Nachweis zählt die Prüfung nicht
Jedes Anschlagmittel braucht eine Kennzeichnung (Anhänger oder Etikett mit Tragfähigkeit, Hersteller, CE-Zeichen und Prüfnummer) und einen Eintrag in einer Prüfkartei: Kennzeichnung, Anschaffung, Prüfdaten, Befund. Ausgesonderte Anschlagmittel werden unbrauchbar gemacht (Kette durchtrennen, Band zerschneiden), damit sie nicht wieder in den Umlauf geraten.
Typische Fehler aus der Praxis
- Anschlagmittel ohne Kennzeichnung im Einsatz – ohne Tragfähigkeitsangabe darf nicht angeschlagen werden.
- Hebebänder mit Schnitten oder ausgefranstem Gewebe werden weiter benutzt, „weil es bisher gehalten hat“.
- Ketten werden verknotet oder mit Schrauben verkürzt statt mit Verkürzungshaken.
- Kein Register: Niemand weiß, wie viele Ketten und Bänder der Betrieb überhaupt hat.
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Häufige Fragen
Woran erkenne ich Ablegereife?
Bei Ketten: Längung der Glieder über etwa 5 Prozent, Verschleiß über 10 Prozent der Nenndicke, Risse, verbogene Glieder. Bei Drahtseilen: Drahtbrüche, gebrochene Litzen, Korbbildung, Quetschungen. Bei Hebebändern und Rundschlingen: Schnitte, aufgeriebenes Gewebe, beschädigte Nähte, unlesbares Etikett. Im Zweifel aussondern – ein neues Hebeband kostet weniger als ein Unfall.
Gilt die Prüfpflicht auch für Rundschlingen und Hebebänder aus Textil?
Ja, uneingeschränkt. Textile Anschlagmittel altern zusätzlich durch UV-Licht und Chemikalien und werden deshalb besonders oft ablegereif – gerade sie gehören jährlich in die Prüfung.
Muss ich für die Prüfung einen externen Dienstleister beauftragen?
Nicht zwingend. Eine befähigte Person aus dem eigenen Betrieb reicht, wenn sie die nötigen Kenntnisse hat – viele Kranhersteller und Berufsgenossenschaften bieten dafür eintägige Schulungen an. Wer den Kran ohnehin extern prüfen lässt, kann die Anschlagmittel meist im selben Termin mitprüfen lassen.
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Dieser Beitrag informiert allgemein über übliche Anforderungen und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.