Prüfplakette und Prüfkennzeichnung: Was drauf muss – und was sie nicht ersetzt
Die bunte Plakette am Verlängerungskabel oder am Kran ist das sichtbarste Zeichen einer Prüfung – und gleichzeitig das am häufigsten missverstandene. Sie zeigt auf einen Blick, wann die nächste Prüfung fällig ist (üblicherweise Monat und Jahr) und oft, wer geprüft hat. Rechtlich vorgeschrieben ist sie in den meisten Regelwerken aber nicht: Pflicht ist die Dokumentation der Prüfung, die Plakette ist die in der Praxis etablierte Kennzeichnung dazu.
Üblicher Prüfrhythmus auf einen Blick
Kein pauschaler Richtwert – die Frist hängt vom Einzelfall ab
Unverbindlicher Richtwert. Verbindlich sind die Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.
Wer darf prüfen?
Die Plakette bringt an, wer die Prüfung durchgeführt hat – die befähigte Person, die Elektrofachkraft, der Sachkundige oder der Prüfdienstleister. Es gibt keine „amtliche“ Plakette: Betriebe kaufen Prüfplaketten im Fachhandel (meist mit Jahresfarben und Feldern für Monat und Jahr) oder der Dienstleister bringt seine eigenen mit. Entscheidend ist, dass hinter jeder Plakette tatsächlich eine dokumentierte Prüfung steht.
Wie oft muss geprüft werden?
Die Plakette nennt den nächsten Prüftermin, legt ihn aber nicht fest – das tun Regelwerk und Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Kategorie (z. B. 12 Monate bei Leitern, 6 bis 24 Monate bei Elektrogeräten). Ein häufiger Praxisfehler ist, Fristen ausschließlich von Plaketten abzulesen: Fällt eine Plakette ab oder wird ein Gerät neu gekauft, fehlt die Frist im ganzen Betrieb. Die Plakette ergänzt das Verzeichnis, sie ersetzt es nicht.
Dokumentation: Ohne Nachweis zählt die Prüfung nicht
Plakette und Protokoll gehören zusammen: Auf der Plakette steht idealerweise eine Prüf- oder Inventarnummer, über die sich das zugehörige Protokoll finden lässt; im Protokoll stehen Messwerte, Befund, Prüfer und Datum. Bei Elektrogeräten nach DGUV Vorschrift 3 enthält die Plakette üblicherweise Prüfdatum, nächsten Termin und Prüfer bzw. Firma. Digitale Verzeichnisse machen die Zuordnung einfach: Inventarnummer eintippen, Historie sehen.
Typische Fehler aus der Praxis
- Plakette geklebt, aber kein Protokoll vorhanden – vor der Berufsgenossenschaft zählt nur das Protokoll.
- Plaketten mit dem nächsten Termin „auf Vorrat“ geklebt, bevor die Prüfung stattgefunden hat.
- Abgefallene oder unleserliche Plaketten werden nicht ersetzt – das Gerät gilt dann als ungeprüft.
- Keine Inventarnummer auf der Plakette, sodass Protokoll und Gerät nicht zusammengeführt werden können.
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Häufige Fragen
Ist eine Prüfplakette gesetzlich Pflicht?
In den meisten Fällen nein – Pflicht ist die dokumentierte Prüfung selbst. Die DGUV empfiehlt die Kennzeichnung aber ausdrücklich, und bei Kontrollen erwartet man sie in der Praxis. Faustregel: Plakette ja, aber niemals ohne Protokoll dahinter.
Darf ich Prüfplaketten selbst kaufen und anbringen?
Ja, Prüfplaketten sind frei erhältlich. Anbringen darf sie aber nur, wer die Prüfung tatsächlich durchgeführt hat und dafür qualifiziert ist – bei Elektrogeräten also die Elektrofachkraft, bei Leitern die befähigte Person.
Das Protokoll ist da, die Plakette fehlt – ist das ein Problem?
Kein rechtliches, das Protokoll ist der Nachweis. Praktisch sollten Sie die Plakette trotzdem nachkleben: Mitarbeiter und Kontrolleure sehen auf einen Blick, dass das Gerät geprüft ist und wann die nächste Prüfung ansteht.
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Dieser Beitrag informiert allgemein über übliche Anforderungen und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.